Abgabenänderungsgesetz 2020
Lohnsteuereinbehalt auch ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich

19.12.2019
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Ab 1. Jänner 2020: Lohnsteuereinbehalt auch ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich (Foto: Shutterstock)

Ab dem kommenden Jahr sind Arbeitgeber generell verpflichtet, für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige MitarbeiterInnen mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Lohnsteuer abzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Die Regelung im Detail

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit 26. November 2019 stellte das Bundesministerium für Finanzen ergänzend klar, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Für in Österreich beschränkt Steuerpflichtige kann nach wie vor entweder freiwillig Lohnsteuer einbehalten oder in Fällen von Entsendungen in Form einer Passivleistung (Gestellung von Arbeitskräften) die Abzugsteuer (nach § 99 Abs. 1 Z5 des österreichischen Einkommensteuergesetzes) abgeführt werden. Auch für ausländische Arbeitgeber mit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen, in einem Home-Office tätigen Arbeitnehmern ergibt sich nun auch ohne Bestehen einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte eine Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer.

Eine lohnsteuerliche Betriebstätte kann grundsätzlich jede feste örtliche Einrichtung im Inland nach bereits einem Monat auslösen – unabhängig von körperschaftsteuerlichen Betrachtungen. Auch nach der Klarstellung des BMF vom 26. November 2019 bleiben Auslegungsfragen bestehen. Eine legistische Adaptierung folgt laut Information des Bundesministeriums ehestmöglich.

Handlungsempfehlung

Für ausländische Arbeitgeber ist es aus Compliance-Gründen unbedingt erforderlich zu prüfen, ob in Österreich tätige Arbeitnehmerinnen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, um Haftungsrisiken und Strafen zu vermeiden und die weitere gesetzlich erforderliche Vorgangsweise abzuklären.

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