Kurzüberblick und Grundlagen zur Unternehmensgründung in der Schweiz
Welche Unternehmens-/Gesellschaftsformen stehen Unternehmen bei einer Ansiedlung in der Schweiz zur Verfügung?

29.10.2019
Foto mit einer Waage im Vordergrund, Gerichtssaal im Hintergrund (Foto: Shutterstock)

Im August 2019 haben wir uns mit dem Thema der Ansiedlung von Schweizer Unternehmen in Österreich beschäftigt. Dieser Beitrag befasst sich kurz mit den in der Schweiz zur Verfügung stehenden Unternehmens- bzw. Gesellschaftsformen und beleuchtet am Rande noch gewerberechtliche Aspekte.

Die in der Schweiz zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen sind nahezu identisch mit denjenigen in Österreich. In der Schweiz kann ein Unternehmen sowohl in Form eines Einzelunternehmens als auch in Form einer Gesellschaft betrieben werden. Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung.

Bei den Gesellschaftsformen stehen die Rechtsformen der Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und der Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) zur Verfügung. 


Aktiengesellschaft als favorisierte Gesellschaftsform 

Anders als in Österreich, wo die überwiegende Mehrheit der ausländischen Investoren bei einer Unternehmensansiedlung die Rechtsform der GmbH bevorzugen und die Aktiengesellschaft (AG) eher ein Schattendasein fristet, ist es in der Schweiz gerade umgekehrt: Die Mehrzahl der Investoren wählt die Rechts- bzw. Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft. Aber auch innerhalb der Schweiz wird diese Gesellschaftsform am Häufigsten gewählt und zwar auch von Kleinunternehmen. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass die Schweizer AG relativ einfach strukturiert ist und mit einer österreichischen Aktiengesellschaft nicht vergleichbar ist. Die Schweizer AG hat  insbesondere den Vorteil, dass es bei ihr keine Pflicht gibt, einen Aufsichtsrat zu bestellen, was natürlich administrative und kostenmäßige Vorteile mit sich bringt. An zweiter Stelle auf der Beliebtheitsskala der Gesellschaftsformen stehen in der Schweiz die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz primär die AG und die GmbH als Gesellschaftsformen gewählt werden, wird nachfolgend auf diese beiden Formen etwas näher eingegangen.


Aktiengesellschaft

Rechtsnatur

Die AG ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

Entstehung

Die AG entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister (HR). Damit die AG im HR eingetragen werden kann bedarf es folgender Vorkehrungen:

  • öffentliche Beurkundung der Gründung,
  • Genehmigung der Statuten,
  • Wahl des Verwaltungsrats und
  • die Bestellung der Revisionsstelle (sofern kein Verzicht bezüglich der Revisionsstelle vorliegt, siehe dazu weiter unten).

Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Eine AG kann durch mindestens einen Aktionär gegründet und betrieben werden. Aktionäre können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein.

Erforderliches Kapital

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100.000,-- (Hunderttausend Schweizer Franken) betragen, aufgeteilt entweder in Namens- oder Inhaberaktien mit einem Nennwert von einem Rappen oder mehr. Ist das Aktienkapital höher muss mindestens 20% des Kapitals einbezahlt (liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Ausgehend von einem Mindestkapital von CHF 100.000,-- müssen aber mindestens CHF 50.000,-- einbezahlt werden.

Organisation bzw. Organe der AG

Die Organe der AG sind: die Generalversammlung, der Verwaltungsrat (mit mindestens einem Mitglied) und die Revisionsstelle, sofern diesbezüglich kein Verzicht vorliegt.

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der AG. Sie wählt v.a. den Verwaltungsrat, setzt die Statuten fest und genehmigt die Jahresrechnung.

Der Verwaltungsrat hat einige unübertragbare Aufgaben. Darunter fallen die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Bestellung und Aufsicht der Geschäftsführung sowie die Erstellung des Geschäftsberichts.

Drittes Organ ist eine unabhängige Revisionsstelle (Wirtschaftsprüfer). Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Generalversammlung.

Haftung / Nachschusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Aktienkapital). Im Insolvenzfall verlieren die Aktionäre daher höchstens ihr Aktienkapital. Für die Aktionäre besteht lediglich die Pflicht zur vollen Einzahlung (Liberierung) des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils. Eine Nachschusspflicht besteht somit nicht.

Buchführungspflicht und Revision

Die AG ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäß den im Obligationenrecht normierten Regeln verpflichtet. Eine AG, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet, unterliegt der ordentlichen Revision 

  • Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  • Umsatz: CHF 40 Millionen
  • Vollzeitstellen: 250

Jedenfalls zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet sind Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Die übrigen AG's unterliegen der eingeschränkten Revision. Sofern keine Verpflichtung zur ordentlichen Revision besteht, kann auch ganz auf eine Revision verzichten werden, wenn eine AG im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Personen beschäftigt.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung in einer AG  wird durch den Verwaltungsrat (VR) gesamthaft wahrgenommen, sofern diese nicht durch ein Organisationsreglement an einzelne VR-Mitglieder oder an Dritte übertragen wird. Die Vertretung geschieht durch jeden VR einzeln, sofern diese nicht durch Statuten, das Organisationsreglement oder einen VR-Beschluss an einzelne VR-Mitglieder oder Dritte übertragen wird. Mindestens ein Mitglied des VR muss jedoch zur Vertretung befugt sein. 

Übertragung der Aktien 

Eine AG kann grundsätzlich frei durch die Übertragung der Aktien veräußert werden, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierung) bestehen.

Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Die AG muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Das kann ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein. Ansonsten gibt es keine Nationalitätsvorschriften.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rechtsnatur

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

Entstehung

Hier gilt das Gleiche wie der AG, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass es aufgrund der eher personalisierten Struktur der GmbH (im Gegensatz zur AG) – insbesondere bei mehreren Gesellschaftern – es empfehlenswert ist,  das Verhältnis unter den Gesellschaftern und zur Gesellschaft in den Statuten genau zu regeln, insbesondere Modalitäten für die Erhöhung des Gesellschaftsanteils sowie Regelungen bezüglich der Vorkaufsrechte, der Kündigung der Gesellschaft udgl. aufzunehmen. 

Erforderliche Anzahl Inhaber oder Gesellschafter

Hier gilt das Gleiche wie bei der AG, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf.

Erforderliches Kapital

Das Gesellschaftskapital (Stammkapital) bei einer GmbH muss mindestens CHF 20'000 betragen, aufgeteilt in Stammanteile mit einem Nennwert von mind. CHF 100. Es muss voll einbezahlt (liberiert) oder mit Sacheinlagen gedeckt sein. Jeder Gesellschafter hat sich mit mindestens einer Stammeinlage am Stammkapital zu beteiligen. Die Gesellschafter scheinen namentlich im Handelsregister auf, dies im Gegensatz zu einer AG, bei der die Aktionäre anonym bleiben, dh. nicht aufscheinen. 

Wenn eine Beteiligung am Stammkapital den Wert von 25% erreicht oder übersteigt, müssen die Käufer oder Inhaber der Gesellschaft mitteilen, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung ist. Die Liste der wirtschaftlich Berechtigten ist aktuell zu halten.

Organisation bzw. Organe der GmbH

Die Organisation einer GmbH ist sehr ähnlich wie bei der AG. Die Organe bei einer GmbH sind: die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung mit mindestens einem Mitglied und die Revisionsstelle, sofern darauf nicht verzichtet worden ist. 

Haftung / Nachschusspflicht

Auch bei der GmbH haftet – wie bei der AG – ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. In den Statuten können die Gesellschafter allerdings zu Nachschüssen verpflichtet werden. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden und höchstens das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils betragen.

Buchführungspflicht

Hier gilt das Gleiche wie bei der AG, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung bei der GmbH erfolgt durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam, sofern dies nicht durch Statuten abweichend geregelt ist. Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. In den Statuten kann die Vertretung abweichend davon geregelt werden, allerdings muss mindestens eine Geschäftsführungsperson zur Vertretung befugt sein.

Übertragung der Stammanteile

Eine GmbH kann nur durch die schriftliche Übertragung der Stammanteile übertragen werden. Ein Notariatsakt – wie bspw. in Österreich – ist jedoch nicht erforderlich. Die Abtretung von Stammanteilen braucht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung soweit die Statuten nichts Abweichendes regeln. Sofern nicht durch die Statuten etwas anderes geregelt ist, erfolgt die Zustimmung der GV bei einem Quorum von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie bei der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist.

Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften

Hier gilt das Gleiche wie bei der AG, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf.

Gewerberecht

Werfen wir abschließend noch einen kurzen Blick auf das "Gewerberecht" in der Schweiz. Festzuhalten ist, dass es ein Gewerberecht – so wie es bspw. in Österreich mit der Gewerbeordnung (GewO) der Fall ist – per se in der Schweiz nicht gibt. Die Mehrheit der Gewerbe/Berufe in der Schweiz können ausgeübt werden, ohne dass vorgängig eine Bewilligung oder Anmeldung bei einer Behörde erforderlich wäre. Auch das in Österreich existierende Institut des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist in der Schweiz unbekannt. 

Nur in ein paar ganz speziellen (vor allem sicherheitsrelevanten) Bereichen gibt es auf Bundes- und Kantonsebene Reglementierungen (bspw. im Bereich der Arzneimittel, des Bau- und Ingenieurwesens und des Gesundheitswesens). In diesen Bereichen werden seitens des Staats Bedingungen vorgegeben, die erfüllt sein müssen, bevor ein diesbezügliches Gewerbe bzw. ein Beruf ausgeübt werden kann.

 

Lic. iur. Michael PerezAutor: Lic. iur. Michael Pérez

Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei PRP Rechtsanwälte. Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt. 
 

*Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Texts wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich vom Inhalt dieses Blogs-Beitrags gleichermaßen angesprochen fühlen. Danke für Ihr Verständnis!

FOTOS: Perez, Shutterstock

286

Kommentare