Steuer-News
Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat der Brexit?

Im Falle eines ungeregelten Brexit, kommt es bei folgenden Themenkreisen zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung, die sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben und Unternehmer betreffen.

1. Innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung
Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich Ausfuhrlieferungen an die Stelle von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich befindet, kann der Nachweis der Steuerbefreiung – weil ein Ausfuhrnachweis faktisch nicht mehr möglich ist – wie beim Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgen.

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb / Einfuhr
Nach dem Brexit entfaltet bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr Rechtswirkungen. Im B2B-Bereich tritt dieser quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Der Vorsteuerabzug ist hierbei unter den allgemeinen Grundsätzen möglich.

Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits in Österreich befindet, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb und keine Einfuhr vor, weil es maßgeblich ist, dass sich der Gegenstand der Lieferung bereits in Österreich befindet und nicht mehr zum freien Verkehr abgefertigt werden kann. Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden.

3. Zusammenfassende Meldung
Nach dem Brexit ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Abgabe von ZMs nicht mehr erforderlich.

4. Dreiecksgeschäfte
Nach dem Brexit ist die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts nur mehr eingeschränkt möglich.

5. Versandhandel bzw. Ausfuhrlieferung bzw. Einfuhr
Hinsichtlich des Versandhandels gelten die Aussagen unter Punkt 2 und Punkt 3 sinngemäß.

6. MOSS / Drittlandschema bzw. keine Vereinfachung
Nach dem Brexit kann MOSS für Umsätze in das Vereinigte Königreich nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im zukünftigen Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln. Bei Umsätzen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist es zweckmäßig, dass der Austritt wie eine Verlagerung der Betriebsstätte in ein Drittland angesehen wird.

7. Katalogleistungen B2C
Katalogleistungen an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Unternehmerort, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.

8. Verlagerung Leistungsort
Nach dem Brexit kann es zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.

9. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung und innergemeinschaftliche Bordlieferungen / Restaurantleistungen
Nach dem Brexit sind innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer nicht mehr am Abgangsort sondern entsprechend der Beförderungsstrecke steuerbar. Bei der Lieferung von Gegenständen an Bord von Transportmitteln wird auf die allgemeinen Lieferortregelungen zurückzugreifen. Bei innergemeinschaftlichen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist statt dem Abgangsort der Leistungsort maßgeblich.

10. Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen
Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem UStG sondern auch nach den zukünftig drittländischen Vorschriften.

11. Fiskalvertreter
Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Ob das Vereinigte Königreich eine vergleichbare Regelung vorsehen würde, kann nicht beurteilt werden.

12. § 48 Bundesabgabenordnung
Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland unecht befreiten Umsätzen vorsieht.

 

Diese Steuer-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Steuerberatungs-Kanzlei Sykora.