Bisher konnten österreichische Unternehmen Lieferungen in die Schweiz steuerfrei belassen, wenn das gesamte Liefervolumen in die Schweiz pro Jahr nicht 100.ooo Schweizer Franken überschritt. Das führte nach Ansicht der Schweizer Regierung zu Verzerrungen des Wettbewerbs.
Die Schweiz ändert mit 2018 das Mehrwertsteuergesetz. Die Mehrwertsteuerbefreiungen fallen für ausländische Lieferanten weg. Für die Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz ist nun der weltweite Umsatz maßgebend. Wer mit Lieferungen oder Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen an Private weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz macht, wird ab dem ersten Franken in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen. Die neue Regelung betrifft auch Online-Händler. Eine Registrierung in der Schweiz wird notwendig. Die Rechnungen müssen künftig Schweizer Mehrwertsteuer enthalten.
Für Unternehmen, die in der Schweiz ausschließlich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen, ändert sich durch die Reform nichts. Diese Unternehmen sind weiterhin von der Registrierung und Steuerpflicht in der Steuerpflicht befreit. Die Bezugsteuer ähnelt dem Europäischen Reverse Charge System.
Unter die Bezugssteuer fallen beispielsweise:
- Dienstleistungen für Werbung
- Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten etc
- Managementdienstleistungen
- Leistungen auf dem Gebiet der Datenverwaltung
- Personalverleih
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
Seit 1.1.2018 gelten auch folgende Steuersätze:
- Normalsteuersatz 7,7% (statt bisher 8%)
- Sondersatz 3,7% (statt bisher 3,8% für Beherbergung)
- Reduzierter Satz unverändert 2,5%
Diese Steuer-News werden uns zur Verfügung gestellt von der Steuerberatungs-Kanzlei Sykora.