Die Erledigung von wichtigen Angelegenheiten sollte man bekanntlich nicht auf den nächsten Tag verschieben, weil sonst unter Umständen keine Möglichkeit mehr dazu bestehen könnte. Eine Form der rechtlichen und faktischen Vorsorge stellt – neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung (die wir im letzten Blog-Beitrag kurz beleuchtet haben) – das Testament dar. In diesem Blog haben wir Ihnen paar wichtige Tipps und Hinweise zusammengestellt, worauf Sie bei der Errichtung von Testamenten achten müssen bzw. welche Fehler es zu vermeiden gilt.
Tipp 1 - Machen Sie noch heute Ihr Testament!
Ohne Testament könnte es sein, dass nicht Ihr bester Freund – den Sie eigentlich schon immer als Ihr Alleinerbe einsetzen wollten – Ihr ganzes Vermögen erbt, sondern womöglich Ihr ungeliebter Neffe (als einzig vorhandener gesetzlicher Erbe) oder aber Ihre schon getrenntlebende Ehefrau und unter Umständen sogar der Staat, nämlich dann, wenn es überhaupt keine gesetzlichen Erben gibt. Schätzungen zufolge fallen pro Jahr mangels Errichtung von letztwilligen Verfügungen mehrere Millionen Euro dem österreichischen Staat anheim.
Tipp 2 - Beachten Sie die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten!
Es gibt verschiedene Varianten, wie Sie ein Testament errichten können:
Die eine Variante ist, dass Sie Ihr Testament eigenhändig schreiben. Gültig ist es aber nur dann, wenn der gesamte Text ausnahmslos eigenhändig handschriftlich geschrieben und mit Ihrem Namen unterschrieben ist (wobei die Unterschrift am Ende des Textes stehen muss). Die Beisetzung von Ort und Datum ist zwar nicht erforderlich, aber jedenfalls empfehlenswert (insbesondere, wenn es zeitlich frühere Testamente gibt).
Die andere Variante besteht darin, ein sog. fremdhändiges Testament (Textausdruck) zu errichten. Hier gilt es aber strenge Formvorschriften zu beachten – die Fallstricke für ein fremdhändiges Testament sind insbesondere durch die in den letzten Jahren diesbezüglich verschärfte Judikatur größer geworden! Die wichtigsten zu beachtenden Punkte sind, dass
- das Testament vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden muss;
- vom letztwillig fremdhändig Verfügenden ein eigenhändiger Zusatz verfasst wird, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält („das ist mein letzter Wille“);
- das Testament vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums u. des Wohnortes) unterfertigt werden muss. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments selbst nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält;
- die Unterschrift der Zeugen am Ende des Testaments erfolgen muss – und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz (z.B. "als ersuchter Testamentszeuge"). Außerdem müssen die Zeugen auf der Testamentsurkunde unterschreiben. Hinzuweisen ist idZ noch, dass gewisse Personen nicht als Zeugen in Fragen kommen: minderjährige Personen, Personen mit einer schweren Hör- oder Sehbehinderung, Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und auch sog. „befangene“ Zeugen (durch das Testament begünstigte Personen, zum Testator verwandte oder verschwägerte Personen oder auch Organe einer durch das Testament begünstigten Organisation).
- das Testament nicht in mehreren losen Blättern errichtet wird, welche keinen inhaltlichen Zusammenhang haben, sondern es muss eine einheitliche Urkunde sein.
Neben diesen beiden Formen gibt es noch das sog. Nottestament (wenn die begründete Befürchtung oder tatsächliche Gefahr besteht, dass man bald stirbt, bevor man noch schriftlich seinen letzten Willen erklären kann, dann ist es ausnahmsweise auch vor nur 2 Zeugen möglich, wobei man sich dann aussuchen kann, ob die Errichtung schriftlich oder mündlich erfolgt).
Tipp 3 - Verheimlichen Sie nicht Ihr Vermögen!
Gerade in Fällen, wo sich Ihr Vermögen im Ausland befindet oder Sie über digitale Vermögenswerte verfügen (Stichwort Kryptowährungen) ist es wichtig, dass Ihre Erben darüber Bescheid wissen bzw. sie die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten haben (insb. Passwörter/Zugangscodes). Damit vermeiden Sie langwierige, mitunter kostenintensive Recherchen Ihrer Erben oder womöglich sogar das unentdeckt bleiben von größeren Vermögenswerten.
Tipp 4 - Lassen Sie Ihr Testament registrieren!
Immer wieder kommt es vor, dass Testamente „verschwinden“ bzw. nicht mehr aufgefunden werden. Gerade in Fällen, wo es streitige Familienverhältnisse gibt oder womöglich Enterbungen verfügt worden sind, werden Testamente von benachteiligten Erben/Enterbten unterdrückt. Das ist zwar grundsätzlich strafbar, aber manches bleibt getreu dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“ ungesühnt und was noch schlimmer ist: der letzte Wille bleibt für ewig „verschollen“. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie Ihr Testament im sog. Testamentsregister (geführt von der Rechtsanwaltskammer u. der Notariatskammer) registrieren lassen. Dadurch erfahren der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht somit automatisch von Ihrem Testament im Falle Ihres Ablebens.
Tipp 5 - Lassen Sie sich professionell beraten!
Nebst den hier aufgeführten Tipps gibt es natürlich noch weitere Aspekte, die es – je nach Umständen des Einzelfalls – bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen gilt. Zu nennen sind hier insbesondere das Pflichtteilsrecht, die Anrechnung von Geschenken, das Verfügen von Auflagen und Bedingungen, der Umgang mit Enterbungen, die Bestellung eines Testamentsvollstreckers etc. Da es sich beim Testament in aller Regel um eine doch wichtige Angelegenheit handelt und Fehler oftmals nicht mehr korrigiert werden können, ist es jedenfalls ratsam, bei der Testamentserrichtung professionelle Hilfe – durch Anwälte/Notare – in Anspruch zu nehmen.
Autor: Lic. iur. Michael Pérez
Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina Rechtsanwaltspartnerschaft (LAWCO. Rechtsanwälte). Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt.
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