Schweizer SUVA-Unfallrenten sind in Österreich zukünftig steuerfrei
Was Bezieher von Schweizer und Liechtensteiner Unfallrenten unbedingt wissen sollten

11.03.2025

Lange galten Schweizer und Liechtensteiner Unfallrenten in Österreich als steuerpflichtig, doch das ändert sich nun. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stellt klar: SUVA-Unfallrenten sind künftig von der Einkommensteuer befreit.

Vorgeschichte

Nach dem österreichischen Einkommensteuerrecht (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG) sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuer befreit. Dasselbe gilt für "dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht".

Unter diese Steuerfreiheit fallen ausschließlich Unfallrenten aus solchen Unfällen, die nach österreichischem Sozialversicherungsrecht Arbeitsunfälle wären.

Ob eine ausländische Unfallrente einer österreichischen Unfallrente entspricht (und damit in Österreich steuerfrei ist) hängt dabei von mehreren Faktoren ab – bis dato war die österreichische steuerrechtliche Rechtsprechung 2. Instanz (Bundesfinanzgericht - BFG) in unzähligen Entscheidungen der Ansicht, dass Schweizer und Liechtensteiner Unfallrenten in Österreich steuerpflichtig sind, weil die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der Schweizer und Liechtensteiner gesetzlichen Unfallversicherung wesensmäßig verschieden sind.

Diese ungünstige Rechtsprechung betraf insbesondere die Unfallrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), des mit Abstand bedeutendsten Schweizer Unfallversicherers.
 

Steuerfreiheit von SUVA-Unfallrenten in Österreich erstritten

Eine wegweisende Entscheidung (VwGH 19.12.2024, Ro 2023/15/0003) des österreichischen Höchstgerichtes in Steuersachen, des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, bestätigt nun die Steuerfreiheit der SUVA-Unfallrenten – ein bedeutender Schritt für Bezieher solcher Leistungen in Österreich.
 

Was ist nun zu beachten, um sich die Steuerfreiheit zu sichern?

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Bezieher von SUVA-Unfallrenten sämtliche Einkommensteuerbescheide, die vor nicht mehr als einem Jahr erlassen wurden, und in denen ihre Schweizer oder Liechtensteiner Unfallrente besteuert wurde, professionell prüfen und bekämpfen lassen, um diese neue Rechtsansicht des VwGH für sich zu nutzen. Professionelle Vertretung vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht ist dringend anzuraten, da mit Widerstand der Behörden durchaus zu rechnen ist.

Sollten die Steuerbescheide älter sein als ein Jahr ist umso mehr professionelle Beratung und Vertretung geboten, da eine Wiederaufnahme älterer Steuerbescheide nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.

Bezieher von Unfallrenten anderer Schweizer Unfallversicherer, die in Österreich ansässig sind, sollten sich unbedingt professionell beraten lassen zur Frage, ob ihre Unfallrente der SUVA-Unfallrente ausreichend ähnlich ist, um die neue Rechtsprechung für sich nutzen zu können – es ist davon auszugehen, dass die ESt-Befreiung in Österreich für die Unfallrenten weiterer Schweizer Unfallversicherer gilt, da Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe in der Unfallversicherung auch für andere Unfallversicherer in der Schweiz gesetzlich in ähnlicher Art und Weise vorgegeben sind. Eine professionelle Prüfung, Beratung und Vertretung ist jedoch unabdingbar, da mit Widerstand des Finanzamtes durchaus zu rechnen ist und außerdem die Vergleichbarkeit zu einer österreichischen Unfallrente durchaus vom Einzelfall abhängig ist.

Abschließend: Auch Bezieher Liechtensteiner Unfallrenten in Österreich könnten von der neuen Judikatur profitieren, sofern ihre Unfallrente einer SUVA-Unfallrente vergleichbar ist –  auch dies ist vom Einzelfall abhängig und wegen der notwendigen rechtsvergleichenden Betrachtung ist diesbezüglich professionelle Beratung und Vertretung anzuraten.

 

 

Autor: Dr. Felix Karl Vogl

Dr. Felix Karl Vogl ist Rechtsanwalt & Steuerberater sowie Gerichtssachverständiger für Steuerrecht und Rechnungswesen in Schruns, Österreich. Auch als Fachvortragender und Fachschriftsteller ist Dr. Felix Karl Vogl regelmäßig tätig. Fokus seiner Beratungstätigkeit sind jene Rechtsfragen, in denen sich die Berufsbilder Rechtsanwalt und Steuerberater überschneiden. Seine wichtigsten Tätigkeitsgebiete sind daher nationales und internationales Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht sowie nationales und internationales Erbrecht. Weitere wichtige Tätigkeitsgebiete sind Immobilientransaktionen, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und gerichtliches Strafrecht sowie Verwaltungsstrafrecht. Mandanten mit bilateralen und trilateralen Verbindungen im Dreieck Schweiz-Liechtenstein-Österreich machen einen bedeutenden Teil seiner Beratungs- und Vertretungstätigkeit aus. Unter seiner Mitwirkung hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass SUVA-Unfallrenten in Österreich steuerfrei sind.

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