Im April 2019 haben wir uns mit dem Thema einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von Schweizer Unternehmen in Österreich beschäftigt. Dieser Beitrag soll nun die wesentlichsten Aspekte einer Unternehmensansiedlung von Schweizer Unternehmen in Österreich beleuchten.
Die in Österreich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen sind nahezu identisch mit denjenigen in der Schweiz. In Österreich kann ein Unternehmen sowohl in Form eines Einzelunternehmens als auch in Form einer Gesellschaft betreiben werden. Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung.
Bei den Gesellschaftsformen stehen die Rechtsformen der Personengesellschaften (Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) und der Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft und die europäische Aktiengesellschaft zur Verfügung). Als Mischform zwischen einer Personen- und Kapitalgesellschaft gibt es noch die GmbH & Co KG.
GmbH als favorisierte Rechtsform
Die überwiegende Mehrheit der Schweizer Unternehmer/Investoren bevorzugt bei einer Unternehmensansiedlung in Österreich die Rechtsform der GmbH, dicht gefolgt von Zweigniederlassungen. Die Gründung von Aktiengesellschaften fristet eher ein Schattendasein. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass die Gründungsvoraussetzungen sowie der Formalismus bei einer Aktiengesellschaft wesentlich ausgeprägter sind als bei einer GmbH. Die österreichische Aktiengesellschaft (öAG) ist auch nicht vergleichbar mit einer Schweizer AG (CH-AG). Ein wesentlicher Unterschied zur CH-AG besteht v.a. darin, dass man für die Gründung einer öAG nebst einem Vorstand zusätzlich wenigstens 3 Aufsichtsratsmitglieder braucht.
Vor dem Hintergrund, dass bei den Schweizer Unternehmen die GmbH/Zweigniederlassungen auf der Beliebtheitsskala an oberster Stelle stehen, wird nachfolgend auf diese beiden Formen – im Sinne einer stichwortartigen Aufzählung – etwas näher eingegangen.
GmbH
Erforderliche Anzahl der Gründer:
1 oder mehrere natürliche oder juristische Personen
Stammkapital:
- Mind. EUR 35.000,--;
- Mindesteinzahlung EUR 17.500,--;
- Gründung mittels Bar- und Sacheinlagen ist möglich;
- Bei Inanspruchnahme der sog. Gründungsprivilegierung müssen nur EUR 5.000,-- einbezahlt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren muss dann aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also die EUR 17.500,--, einbezahlt werden. Solange das Mindestkapital nicht voll einbezahlt ist, haften die Gesellschafter für die Differenz unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Es ist daher aus haftungstechnischen Gründen zu empfehlen, die gesamte Stammeinlage von Beginn an voll einzubezahlen.
Gesellschaftsvertrag:
Notarielle Beurkundung erforderlich
Bestellung Geschäftsführer:
- Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden;
- Dieser braucht keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben.
Eintragung im Firmenbuch:
Vorzulegen sind
- der/die notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag/Errichtungserklärung (bei einem Alleingesellschafter);
- Bestellungsbeschluss bezüglich Geschäftsführer (sofern keine Direktbestellung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen wird);
- Bankbestätigung (einer in Österreich ansässigen Bank) über die erfolgte Einzahlung der Stammeinlage;
- Handelsregisterauszug aus der Schweiz, sofern ein/der Gesellschafter eine juristische Person ist, in beglaubigter Form plus Apostille;
- Musterzeichnung des/der Geschäftsführers, in beglaubigter Form plus Apostille (sofern die Unterzeichnung in der Schweiz erfolgt)
Der Firmenbuchantrag selbst ist durch den bestellten Geschäftsführer beglaubigt zu unterzeichnen (plus Apostille sofern die Unterzeichnung in der Schweiz erfolgt).
Dauer:
Sobald sämtliche obgenannten Unterlagen vorliegen bzw. nachdem der Eintrag im Firmenbuch beantragt ist (was alles elektronisch erfolgt), dauert es in der Regel ein bis zwei Wochen, bis die Eintragung im Firmenbuch durchgeführt ist.
Zweigniederlassung (ZN)
- Kein Gesellschaftsvertrag und keine Einzahlung eines Stammkapitals erforderlich;
- Die ZN hat keine eigene Rechtspersönlichkeit;
- Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen unter der direkten persönlichen Haftung des Stammunternehmens;
- Eigenes Steuersubjekt in Österreich aufgrund der Betriebsstätte;
- Sämtliche vertretungsbefugten Organe des (Schweizer) Stammunternehmens müssen im österreichischen Firmenbuch eingetragen werden mitsamt den erforderlichen Musterzeichnungen;
- Jede Änderung von Eintragungsdaten im Schweizer Handelsregister (Adressen, Personen, Kapital etc.) müssen auch im österreichischen Firmenbuch angezeigt werden, was mitunter einen erhöhten administrativen Aufwand bedeuten kann;
- Es braucht für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU und des EWR haben – betrifft also die Schweizer Unternehmen – die Bestellung eines ständigen Vertreters mit Wohnsicht in Österreich;
Gewerberecht
Ein Spezialität, die es in Österreich zu beachten gilt – was insbesondere für Schweizer Unternehmen ungewohnt ist, da es eine so umfassende gewerberechtliche Regelung in der Schweiz nicht gibt – ist die Beachtung der Gewerbeordnung.
In Österreich ist grundsätzlich für jede gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Diese regelt die Rechte und Pflichten des/der Gewerbeausübenden und wird von der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) ausgestellt.
Welche Gewerbeberechtigung im konkreten Fall benötigt wird, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab.
Für sogenannte freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Die sog. reglementierten Gewerbe dürfen hingegen nur bei Vorliegen eines entsprechenden Befähigungsnachweises ausgeübt werden. Für jedes reglementierte Gewerbe (dazu zählen auch die in der Liste der Gewerbe ausdrücklich als Handwerk bezeichneten Gewerbe) sind in Verordnungen die Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Falls eine eindeutige Zuordnung nicht ohne weiteres möglich ist, gibt es ein spezielles Verfahren zur Erlangung der individuellen Befähigung.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbstständige Berufe, die meist durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Landwirte, usw.) bzw. die „Neuen Selbstständigen“ (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten, Vortragende, usw.).
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung muss auch ein sog. gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Bei reglementierten Gewerben gilt in Bezug auf die Position des gewerberechtlichen Geschäftsführers Folgendes: Es muss sich um einen mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit (dh. 20 Stunden) im Betrieb beschäftigten (angestellten) und voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handeln oder die zu bestellende Person gehört dem Vertretungsorgan an. Bei freien Gewerben bedarf es dieser engen Bindung an das Unternehmen nicht.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, seinen Überwachungsaufgaben durch entsprechende physische Anwesenheit und konkrete Überwachung des Betriebes nachzukommen. An dieser Bedingung kann es zB mangeln, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer schon in Vollzeit in einem anderen Betrieb beschäftigt ist, für ein anderes Unternehmen die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wahrnimmt oder eine große Entfernung zwischen Wohn- und Betriebsort die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben verhindert. Es können aber andererseits auch der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel berücksichtigt werden, die eine persönliche Anwesenheit unter Umständen ersetzen können.
Im Oktober werfen wir einen Blick darauf, was bei der Gründung einer Niederlassung in der Schweiz zu beachten ist. Abonnieren Sie den Blog jetzt, um keinen Beitrag zu verpassen.
Autor: Lic. iur. Michael Pérez
Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei PRP Rechtsanwälte. Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt.
*Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Texts wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich vom Inhalt dieses Blogs-Beitrags gleichermaßen angesprochen fühlen. Danke für Ihr Verständnis!
FOTOS: Perez, Shutterstock
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