Schweizer und liechtensteinische Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mehrwertsteuer geltend machen. Ebenso können österreichische und liechtensteinische Unternehmen, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, die Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Die Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein (HKSÖL) prüft Ihren Anspruch und unterstützt Sie bei der Einreichung.
Expertin und erste Ansprechpartnerin für das Thema Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei der HKSÖL ist Ingrid Wallner. Sie erklärt diesen umfangreichen Service.
Frau Wallner, was sind die häufigsten Fragen, mit denen Sie konfrontiert sind?
Ingrid Wallner: Das beginnt bei der Frage, ob die Mehrwertsteuer überhaupt rückerstattbar ist bzw. unter welchen Voraussetzungen man die Mehrwertsteuer zurückbekommen kann. Viele Anrufer fragen auch, wo man die Rückforderung einreichen muss, welche Unterlagen man dafür braucht und wie dabei vorzugehen ist. Oder sie wollen wissen, an welchen Steuerberater man sich für Detailfragen wenden soll.
Wer kann einen Antrag auf Rückerstattung stellen?
Wenn Sie eine umsatzsteuerlich registrierte Firma sind, die außerhalb der EU ansässig ist, und Ihnen Umsatzsteuer für Geschäftsaktivitäten in einem EU-Mitgliedstaat berechnet wurde, in dem Sie nicht umsatzsteuerlich registriert sind, dann sind Sie berechtigt, einen Rückforderungsantrag in dem Land zu stellen, in dem die Mehrwertsteuer gemäß 13. Richtlinie (69/59/EEC) verrechnet wurde.
Als Schweizer Unternehmen können Sie also beispielsweise einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuer in Österreich stellen, wenn Sie weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Österreich haben und keine Umsätze oder nur steuerfreie Umsätze in Österreich erzielen oder nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs. 1). Dasselbe gilt für österreichische und liechtensteinische Unternehmen in der Schweiz. Wichtig für die Mehrwertsteuerrückerstattung ist jedoch, dass der Antragsteller im eigenen Land steuerpflichtig ist.
Wofür erhält man die Mehrwertsteuer rückerstattet?
Wenn Sie zum Beispiel als Schweizer Unternehmer Reise- oder Veranstaltungskosten in Österreich haben oder Geschäftsbeziehungen mit österreichischen Firmen betreiben, besteht möglicherweise Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Mehrwertsteuer. In diesem Bereich können sich Unternehmen viel Geld sparen.
Anerkannt werden nur Originalrechnungen, ausgestellt auf das Unternehmen, bei denen die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind (beispielsweise für Hotelrechnungen, Reise- und Veranstaltungskosten).
Gibt die HKSÖL steuerliche Auskünfte?
Das dürfen wir nicht, wir sind kein Steuerberater. Wir unterstützen die Kunden dabei, die Voraussetzungen zu prüfen, bei der Abklärung, wer die Steuerschuld trägt, und bei der Einreichung. In einem Großteil der Fälle ist danach alles klar. Wenn mehr Hilfe nötig ist, haben wir Partner aus dem Steuerberatungsbereich, die wir gerne vermitteln.
Wo muss der Antrag für die Rückerstattung eingereicht werden?
Der Antrag muss – je nach Antragsland – beim Finanzamt Österreich, der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung Liechtenstein eingereicht werden. Das Formular für die Einreichung findet man auf unserer Homepage.
Die HKSÖL übernimmt bei der Einreichung eine wichtige Aufgabe: Sie stellt sich als Zustellungsbevollmächtigter zur Verfügung. Alle Unterlagen – vom Antrag über Rechnungen bis hin zur Bestätigung – werden nur an eine Adresse (an die HKSÖL) geschickt. Wir prüfen die Vollständigkeit, organisieren Nachreichungen und leiten die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Der Bescheid geht an uns und wir retournieren die Originalunterlagen an den Kunden. Damit ersparen wir den Unternehmen viel Arbeit.
Wann ist die Deadline und wie viel kostet die HKSÖL-Leistung?
Die Deadline ist immer der 30.06. des Folgejahres. Die Antragstellung für eine 2022 bezahlte Mehrwertsteuer muss daher bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgen.
Die Kosten variieren abhängig von der Höhe der Erstattungssumme, dem Einlangen der Antragstellung und davon, ob der Kunde HKSÖL-Mitglied ist oder nicht. Eine Rückforderung zahlt sich schon bei kleinen Summen aus. Bei einem Rückerstattungsbetrag von EUR 1.000,- liegen die Kosten für Kunden in Österreich bei EUR 140,- bis EUR 320,-.
In der Schweiz ist die Mehrwertsteuerrückerstattung erst ab CHF 500,- möglich, was beim niedrigen Schweizer Steuersatz schon eine hohe Investitionssumme ist. Unsere Kosten für eine Rückerstattung in der Schweiz liegen bei einem Rückerstattungsbetrag von CHF 1.000,- bei EUR 180,- bis EUR 380,-.
Ingrid Wallner ist Expertin und Ansprechpartnerin für das Thema Mehrwertsteuer bei der Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein.
Weiterführende Informationen:
- MwSt-Rückforderung für Schweizer & Liechtensteinische Unternehmen in Österreich
- MwSt-Rückforderung für Österreichische & Liechtensteinische Unternehmen in der Schweiz
Kommentare