Mit der EU-Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Marktüberwachung und Produktkonformität (nachfolgend kurz Marktüberwachungsverordnung) werden die bisherigen Regelungen zur Sicherstellung der Produktkonformität an die mit dem Online-Handel verbundenen Herausforderungen angepasst. In diesem Blog Beitrag werden die wichtigsten Regelungen der Marktüberwachungsverordnung, die bereits am 16. Juli 2021 in Kraft getreten ist, kurz dargestellt.
Hintergrund der neuen Verordnung
Mit der neuen Marktüberwachungsverordnung soll auf neuartige wirtschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich des internationalen Onlinehandels und der damit verbundenen Logistikdienstleistungen reagiert werden, wobei der Fokus dieser Verordnung darin liegt, bisherige Schlupflöcher zu beseitigen, durch die nicht EU-konforme Drittlandsware, ohne greifbaren verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU, insbesondere mittels Online-Plattformen auf den EU-Markt gebracht worden sind.
Der Geltungsbereich der Marktüberwachungsverordnung erstreckt sich auf alle Produkte, für die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften existieren (wobei Lebens- und Futtermittel sowie Human- und Tierarzneimittel ausgenommen sind), mit Ausnahme von solchen Produkten, für die bereits spezielle Harmonisierungsrechtsvorschriften bestehen, in denen bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
Verantwortliche Wirtschaftsakteure: Ausweitung auf Fulfillment-Dienstleister
Ein Produkt darf in den EU-Raum nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur existiert, der für das Produkt verantwortlich ist. Bei diesem Verantwortlichen kann es sich entweder
- um den Hersteller selbst,
- dessen in der EU ansässigen Bevollmächtigen,
- einen EU-(Erst)Importeur von Drittlandswaren oder – neu – nun auch
- um einen so genannten Fulfillment-Dienstleister mit Sitz in der EU handeln, sofern das Produkt den in Art. 4 Abs. 5 Marktüberwachungsverordnung genannten Rechtsvorschriften sowie jeder anderen ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nehmenden Rechtsvorschrift unterliegt.
Als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung gilt ein Fulfillment-Dienstleister für die von ihnen abgefertigten Produkte dann, wenn es keinen Hersteller, Importeur/Einführer oder Bevollmächtigten in der EU für diese Produkte gibt.
Was sind die Neuerungen im E-Commerce (Onlinehandel)?
Für bestimmte außereuropäische Produkte, die über Online-Marktplätzen oder Online-Webshops direkt an EU-Konsumenten verkauft werden, muss es in Zukunft einen Wirtschaftsakteuer in der EU geben, der Informationen für die Marktüberwachungsbehörden bereitstellt (z.B. Konformitäts- oder Leistungserklärung, technische Dokumentation des Herstellers etc) und mit diesen zusammenarbeitet. Informationsdienstanbieter sind in der Zukunft verpflichtet, bei der Vermeidung und Minderung von Risiken durch nicht EU-konforme Produkte mit den Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren. In Betracht kommende Maßnahmen könnten bspw. darin liegen, dass Angebote nicht EU-konformer Produkte auf Online-Plattformen oder Websites gelöscht oder gesperrt werden.
Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird. Entscheidend ist hierbei das Angebot an Endnutzer innerhalb der EU, was z. B. anhand der Sprache des Angebots oder der Liefer- und Bezahlmöglichkeiten bewertet wird (Stichwort Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf den EU-Markt).
Verbesserung der Marktüberwachung
Durch die neue Marktüberwachungsverordnung erhalten die Marktüberwachungsbehörden umfangreichere Rechte. Diese reichen von der Anforderung bestimmter Nachweise (z.B. technische Unterlagen, Konformitätserklärungen/-bestätigungen, Zertifizierungen etc.) über unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen bis hin zur Entfernung von Online-Inhalten. Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Marktüberwachungsstrategie zu erstellen. Sobald der Verdacht der Gefährlichkeit eines Produkts besteht, sind die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Die Verordnung enthält auch Regelungen für Kontrollen durch die Zollbehörden. So soll insbesondere die Vollständigkeit erforderlicher Unterlagen, die korrekte Produktkennzeichnung oder die Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs überprüft werden.
Auswirkungen auf Schweizer E-Commerce Betreiber?
Sobald ein Schweizer E-Commerce Betreiber/Onlinehändler außereuropäische Produkte (die in den Anwendungsbereich der Marktüberwachungsverordnung fallen) über Online-Marktplätze oder Online-Webshops direkt an EU-Konsumenten verkauft, sind auf ihn die Bestimmungen der Marktüberwachungsverordnung anwendbar. Wenn der Hersteller dieser Produkte seinen Sitz in einem Drittland hat und es auch weder einen Importeur noch einen Fulfillment-Dienstleister mit Sitz in der EU gibt, ist ein Onlinehändler gut beraten, dafür zu sorgen, dass er einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU mandatiert, um den Anforderungen der Marktüberwachungsverordnung gerecht zu werden.
*Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Texts wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich vom Inhalt dieses Blogs-Beitrags gleichermaßen angesprochen fühlen. Danke für Ihr Verständnis!
Autor: Lic. iur. Michael Pérez
Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei PRP Rechtsanwälte. Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt.
Kommentare