Die Mehrwertsteuer-Rückerstattung
Die HKSÖL bietet Unterstützung

23.01.2020
Mehrwertsteuerrückerstattung
Bei der Mehrwertsteuerrückerstattung gibt es viele Fragen zu beachten. (Foto: jarmoluk/pixabay)

Schweizer Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mehrwertsteuer geltend machen. Ebenso können österreichische Unternehmen, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, die Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Die Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtentsein prüft Ihren Anspruch und unterstützt Sie bei der Einreichung.

Expertin und erste Ansprechpartnerin für das Thema Mehrwertsteuer-Rückerstattung ist Ingrid Wallner. Sie erklärt uns diesen umfangreichen Service.

hub: Frau Wallner, was sind die häufigsten Fragen, mit denen Sie konfrontiert sind?

Ingrid Wallner: Das beginnt bei der Frage, ob die Mehrwertsteuer überhaupt rückerstattbar ist bzw. unter welchen Voraussetzungen man die Mehrwertsteuer zurückbekommen kann. Viele Anrufer fragen auch, wo man die Rückforderung einreichen muss, welche Unterlagen man dafür braucht und wie dabei vorzugehen ist. Oder sie wollen wissen, an welchen Steuerberater man sich für Detailfragen wenden soll.

hub: Wie hoch ist die Mehrwertsteuer und wer kann einen Antrag auf Rückerstattung stellen?

Wallner: Generell sind Waren und Dienstleistungen (mit wenigen Ausnahmen) mit Umsatzsteuer belastet. In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20 % und der ermäßigte Steuersatz 10 % bzw. 13 %. In der Schweiz und Liechtenstein 7,7 %, 3,7 % bzw. 2,5 %. Wenn Sie eine umsatzsteuerlich registrierte Firma sind, die außerhalb der EU ansässig ist, und Ihnen Umsatzsteuer für Geschäftsaktivitäten in einem EU-Mitgliedstaat berechnet wurde, in dem Sie nicht umsatzsteuerlich registriert sind, dann sind Sie berechtigt, einen Rückforderungsantrag in dem Land zu stellen, in dem die Mehrwertsteuer gemäß 13. Richtlinie (69/59/EEC) verrechnet wurde. Einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuer können Unternehmen stellen, die weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte in Österreich haben und die keine Umsätze oder nur steuerfreie ­Umsätze im Inland erzielen oder nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs. 1).

hub: Wofür erhält man die ­Mehrwertsteuer rückerstattet?

Wallner: Wenn Sie z. B. als Schweizer Unternehmer Reise- oder Veranstaltungskosten in Österreich haben oder Geschäftsbeziehungen mit österreichischen Firmen betreiben, besteht möglicherweise Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Mehrwertsteuer. In diesem Bereich können sich Unternehmen viel Geld sparen. Anerkannt werden lediglich Originalrechnungen, ausgestellt auf das Unternehmen, bei denen die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind (beispiels­weise für Hotelrechnungen, Reise- und Veranstaltungskosten).

hub: Gibt die HKSÖL steuerliche Auskünfte?

Wallner: Das dürfen wir nicht, wir sind kein Steuerberater. Wir unterstützen die Kunden dabei, die Voraussetzungen zu prüfen, bei der Abklärung, wer die Steuerschuld trägt, und bei der Einreichung. Wichtig für die Mehrwertsteuerrückerstattung ist auf jeden Fall, dass der Antragsteller im eigenen Land steuerpflichtig ist. In einem Großteil der Fälle ist danach alles klar. Wenn mehr Hilfe nötig ist, haben wir Partner aus dem Steuerberatungsbereich, die wir gerne vermitteln.

hub: Wo muss man für die Rückerstattung einreichen?

Wallner: Der Antrag muss beim Finanzamt Graz Stadt, der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Steuerverwaltung Liechtenstein eingereicht werden. Hier übernimmt die HKSÖL eine wichtige Aufgabe: Sie stellt sich als Zustellungsbevollmächtigter zur Verfügung. Alle Unterlagen werden nur an eine Adresse (an die HKSÖL) geschickt. Daher gehen bei unseren Kunden alle Unterlagen – vom Antrag über Rechnungen bis hin zur Bestätigung – über die HKSÖL. Das Formular für die Einreichung findet man auf unserer Homepage. Wir prüfen die Vollständigkeit, organisieren Nachreichungen und leiten die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Der Bescheid geht an uns und wir retournieren die ­Originalunterlagen an den Kunden.

hub: Was ist die Deadline und wie viel kostet die HKSÖL-Leistung?

Wallner: Die Deadline ist immer der 30.6. des Folgejahrs. Die Kosten variieren abhängig von der Höhe der Erstattungs­summe, dem Einlangen der Antragstellung und davon, ob der Kunde HKSÖL-Mitglied ist oder nicht. Eine Rückforderung zahlt sich schon bei kleinen Summen aus. Bei einem Rückerstattungsbetrag von EUR 1.000 liegen die Kosten für Kunden in Österreich bei EUR 140 bis EUR 320. In der Schweiz ist die Mehrwertsteuerrückerstattung erst ab CHF 500 möglich, was beim niedrigen Schweizer Steuersatz schon eine hohe Investitionssumme ist. Unsere Kosten für eine Rückerstattung in der Schweiz liegen bei einem Rückerstattungsbetrag von CHF 1.000 bei EUR 180 bis EUR 380.

hub: Frau Wallner, wir danken für das Gespräch!

 

Ingrid Wallner

Ingrid Wallner ist Expertin und Ansprechpartnerin für das Thema Mehrwertsteuer bei der Handelskammer Schweiz-Österreich-Liechtenstein.

Weiterführende Informationen:

MwSt-Rückforderung für Schweizer Unternehmen in Österreich

MwSt-Rückforderung für Österreichische Unternehmen in der Schweiz

 

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Kommentare

23
Jan 20

MWST Rückvergütung

Christian Holzmeister

Liebe Frau Wall er,
können Sie mich bei Gelegenheit bitte mal anrufen?

LG., Christian Holzmeister
Handy: +664-3631415