Arbeitszeitregelung in Österreich
Ein kurzer Überblick über die in Österreich geltenden Regelungen und Neuerungen

10.12.2019
Zwei Personen besprechen einen Vertrag (Foto: Aymanejed)
Die Normalarbeitszeit in Österreich sind 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche. (Foto: Aymanejed)

Dieser Blogbeitrag gibt einen kurzen Überblick über die in Österreich geltenden Regelungen im Bereich Arbeitszeit und Arbeitsruhe/Ruhezeit, insbesondere unter Berücksichtigung der seit 01.09.2018 in Kraft getretenen Neuerungen.

Normalarbeitszeit und tägliche Höchstarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Hierbei handelt es sich um reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen. Wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, leistet der Arbeitnehmer grundsätzlich Überstunden.

Seit 01.09.2018 gilt, dass fallweise bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf – bei einem längeren Zeitraum dürfen es im Viermonatsschnitt aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche sein. Bei einer 4-Tage-Woche kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden. Hinzuweisen ist auch, dass Arbeitnehmer Überstunden über 10 bzw. 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Eine Benachteiligung der Arbeitnehmer aus diesem Grund ist nicht erlaubt (§ 7 Abs 6 AZG). Zudem können Arbeitnehmer ad hoc wählen, ob Überstunden über 10 bzw. 50 Stunden in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet werden (§ 10 Abs 4 AZG).

Eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit ist im Rahmen verschiedener flexibler Arbeitszeitmodelle zulässig, wie beispielsweise die Durchrechnung der Arbeitszeit oder die gleitende Arbeitszeit. Die meisten Kollektivverträge beinhalten die nähere Ausgestaltung  von solch flexiblen Arbeitszeitmodellen, wobei eine Vielzahl der Kollektivverträge eine Herabsetzung der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsehen.

Überstunden

Als Überstunden gelten grundsätzlich Arbeitszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten. Sie sind bei erhöhtem Arbeitsbedarf erlaubt. Die Arbeitnehmer verfügen jedoch über ein Ablehnungsrecht. Eine Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung sowie dem Kollektivvertrag ergeben. Wenn  eine zehnte Stunde am Tag gearbeitet wird, ist diese grundsätzlich als Überstunde zu entlohnen (vorbehaltlich von abweichenden speziellen Regelungen in Kollektivverträgen). Dies gilt umso mehr, wenn bis zu 12 Stunden gearbeitet werden sollten.

Ruhepause

Bei mehr als 6 Stunden Tagesarbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine halbstündige Ruhepause einhalten. Die 30-minütige Ruhepause kann unter bestimmten Umständen geteilt oder verkürzt werden. Für Betriebsabteilungen oder bestimmte Arbeiten kann die Arbeitsinspektion zusätzliche oder längere Ruhepausen anordnen. 

Tägliche Ruhezeit und Feiertage

Die tägliche Ruhezeit beginnt nach der Arbeit und dauert bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Sie muss mindestens elf Stunden betragen. Kollektivverträge können auch hier andere Regelungen vorsehen und die ununterbrochene Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzen. Hinzuweisen ist, dass für das Hotel- und Gastgewerbe es eine spezifische Regelung gibt.

An Feiertagen gibt es eine ununterbrochene Ruhezeit von wenigstens 24 Stunden. Hinzuweisen ist, dass der 24.12. und 31.12. nicht als Feiertage gelten. An vier Wochenenden und Feiertagen kann eine Ausnahme von der Wochenende- und Feiertagsruhe vereinbart werden. Das gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten, auch wenn Arbeitsleistung infolge des Feiertages ausgefallen ist, das Entgelt (sog. Feiertagsentgelt) auch für Feiertage. Fällt der Feiertag allerdings auf einen freien Tag des Arbeitnehmers (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigten) muss kein Entgelt bezahlt werden. Wer an einem Feiertag tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Monatsentgelt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, liegt Überstundenarbeit vor.

Spezielle Regelungen bei der Nachtarbeit, Nachtschwerarbeit und Lenkerarbeitszeit

Nachtarbeitnehmer müssen regelmäßig oder an mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden zwischen 22 und 5 Uhr arbeiten. In einem solchen Fall haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten. Bei der Nachtschwerarbeit wird unter anderem nachts bei belastender Hitze, in begehbaren Kühlräumen, Lärm, Erschütterungen oder an Bildschirmarbeitsplätzen gearbeitet. Für Nachtschwerarbeit gelten Meldepflichten an die Krankenkasse, Nachtschwerarbeitsbeitrag, Sonderruhegeld, Zusatzurlaub und zusätzliche Ruhepausen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen sind eigene Arbeitszeit-Regelungen zu beachten, die die Lenkzeit, Lenkpause und Einsatzzeit berücksichtigen. Für Lenker von Verordnungsfahrzeugen gelten bei Arbeitszeiten und Ruhezeiten andere Regelungen als für Lenker sonstiger Fahrzeuge. Die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden überschreiten. In bestimmten Fällen muss ein Lenkprotokoll geführt werden.

Aufzeichnungspflicht

Es ist die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer zu führen. Bei Gleitzeit, Außendienst und bei Arbeiten, die von zu Hause aus geleistet werden kann allerdings mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, das dieser die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst zu führen hat. Diese Aufzeichnungspflicht gilt für alle Betriebe und zwar unabhängig von der Betriebsgröße oder Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Kontrolle über die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch die Arbeitsinspektion überprüft. Bei einem Verstoß drohen empfindliche (Geld-)Strafen.

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz

Vom Arbeitszeit und vom Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, und nahe Angehörige des Arbeitgebers, jeweils unter der Voraussetzung, dass deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern hinsichtlich Dauer und Lage selbst festgelegt werden kann (§ 1 Abs 2 Z 7, 8 AZG; § 1 Abs 2 Z 3, 5 ARG).

Im Februar 2020 werfen wir einen Blick auf die geltenden Arbeitszeitregelungen in der SchweizAbonnieren Sie den Blog jetzt, um keinen Beitrag zu verpassen.

 

Lic. iur. Michael PerezAutor: Lic. iur. Michael Pérez

Michael Pérez ist Rechtsanwalt und Partner bei PRP Rechtsanwälte. Er hat seine juristische Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen und war anschließend für einige Jahre in der Schweiz als Rechtsanwalt tätig. Seine Anwaltszulassung in Österreich erhielt er im Jahre 2006 und betreut seither von Wien aus speziell Mandanten mit bilateralen Verbindungen in die Schweiz und nach Österreich nach dem „One-Stop-Shop“-Prinzip. Der Fokus ist hier vor allem auf Rechtsfragen rund um Betriebsansiedlungen sowie grenzüberschreitende Vertriebs- und Handelstätigkeiten angelegt. 
 

*Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Texts wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich vom Inhalt dieses Blogs-Beitrags gleichermaßen angesprochen fühlen. Danke für Ihr Verständnis!

FOTOS: Perez, Shutterstock

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Kommentare

10
Dez 19

Normalarbeitszeit ist branchenabhängig

Georg Alscher

Eine sehr gute Zusammenfassung. Jedoch ist die Normalarbeitszeit branchenabhängig und im jeweiligen Kollektivvertrag entsprechend geregelt. Im IT Kollektivvertrag z.B. beträgt die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden anstelle der von Ihnen erwähnten 40 Stunden.

11
Dez 19

Normalarbeitszeit

Michael Pérez

Danke für Ihr Feedback, Herr Alscher.

der Hinweis, dass die Kollektivverträge die NA anders regeln bzw. die NA herabgesetzt wird, ist enthalten, auch wenn etwas "versteckt": ....."wobei eine Vielzahl der Kollektivverträge eine Herabsetzung der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsehen".
Beste Grüße, Michael Pérez